Maßnahmenpaket zur Stabilisierung des Finanzmarkts beschlossen
Am heutigen Freitag haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarkts beschlossen. Die in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen sind eng mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union und den G7-Staaten abgestimmt.
Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzinstitutionen wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig sind die Maßnahmen so ausgestaltet, dass daraus resultierende mögliche Belastungen für die deutsche Volkswirtschaft und die Steuerzahler auf ein Minimum reduziert werden.
Das Gesetz umfasst verschiedene Maßnahmen, die es Finanzinstituten für eine beschränkte Zeit erlauben, ihr Eigenkapital zu stärken bzw. Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen, indem diese durch staatliche Garantien abgesichert werden können. Dafür errichtet die Bundesregierung ein Sondervermögen des Bundes, den sogenannten Finanzmarktstabilisierungsfonds. Für Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals stehen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds Mittel in Höhe von maximal 80 Mrd. Euro zur Verfügung. Weiterhin kann der Fonds zur Absicherung von Refinanzierungsgeschäften zwischen Finanzinstituten Garantien in Höhe von bis zu 400 Mrd. Euro übernehmen. Als Vorsorge für mögliche Ausfälle aus diesen Garantieübernahmen steht dem Fonds eine Summe von 20 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mrd. Euro, die dem Fonds damit zur Verfügung stehen sollen, werden vom Bund am Kapitalmarkt aufgenommen.
Instituten, die Leistungen des Fonds in Anspruch nehmen, müssen als "Gegenleistung" bestimmte Auflagen erfüllen. Dazu können unter anderem
* eine Höchstgrenze für Vorstandsbezüge
* ein Verzicht auf Bonuszahlungen sowie
* ein Verzicht auf Dividendenausschüttungen gehören.
Einzelheiten zu diesen Vorgaben wird die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festlegen, die am Montagmorgen im Bundeskabinett beschlossen wird. Die Anforderungen gegenüber den einzelnen Finanzinstituten können sich nach Art und Adresse der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden und werden auf Grundlage des Gesetzes oder der Rechtsverordnung durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt.
Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen
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