Bundesregierung beschließt nationale Ausführung der EU-Ratingverordnung

13.01.2010 | Berlin
Das Kabinett hat am 13. Januar ein Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung verabschiedet.[1] Das Artikelgesetz enthält Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes und des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Das Gesetz soll spätestens bis 7. Juni 2010 in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen erklärt hierzu:

Es ist eine der zentralen Lehren der aktuellen Krise, dass kein Marktakteur und kein Produkt auf den globalen Finanzmärkten ohne entsprechende Regulierung und Aufsicht sein dürfen. Vor diesem Hintergrund haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf geeinigt, Ratingagenturen in der EU zukünftig einer stärkeren Überwachung zu unterziehen. Die vor diesem Hintergrund verabschiedete EU-Ratingverordnung ist im Dezember 2009 in Kraft getreten.

Ziel der Verordnung ist, Interessenkonflikte besser zu vermeiden und die Transparenz über den Bewertungsprozess von Ratingagenturen zu erhöhen. So müssen sich z.B. die in der EU tätigen Ratingagenturen registrieren lassen und bestimmte Informationspflichten erfüllen. Auch dürfen Ratingagenturen keine Beratungsleistungen für Unternehmen erbringen, die sie bewerten.

Die Einhaltung der Vorgaben der EU-Ratingverordnung obliegt zunächst den nationalen Aufsichtsbehörden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als die in Deutschland zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ratingagenturen benannt. Ab 1. Januar 2011 sollen diese Aufsichtsbefugnisse jedoch auf die neue Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) übergehen.

Weiteres zentrales Element des Gesetzes ist zudem ein Katalog von Bußgeldvorschriften, der in das Wertpapierhandelsgesetz eingeführt werden soll. Damit wird die zwingende Vorgabe umgesetzt, nach der Verstöße gegen die Vorgaben der EU-Ratingverordnung wirksam und verhältnismäßig sanktioniert werden müssen. Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass in besonders schwerwiegenden Fällen Bußgelder von bis zu einer Million Euro verhängt werden können.

Um die laufende Überwachung der Ratingagenturen zu gewährleisten, sollen sich die Ratingagenturen einmal jährlich einer Prüfung von Wirtschaftsprüfern unterziehen, die der BaFin Bericht erstatten müssen. Daneben ist die BaFin berechtigt, jederzeit auch anlassunabhängige Prüfungen bei Ratingagenturen und den mit ihnen verbundenen Unternehmen durchführen zu können.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.

Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen

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